Wo ?
Pont aux Lions 23, Galerie des 2 Places, 3. Stock in 4800 Verviers.
Kontakt
Wir empfangen Sie nur nach Terminvereinbarung, diese kann unter erfolgen:
- Per E-Mail an die folgende Adresse : ods.verviers@fgtb.be
- Indem Sie das Formular ausfüllen, das im Warteraum im 3.
Eine deutschsprachige Sprechstunde wird für den Sozial- & Rechtsdienst angeboten.
Die Galmei/Kelmis
Donnerstag: 9.00 – 12.00 Uhr
Eupen
Dienstag: 9.00 – 12.00 Uhr
St vith
Freitag: 9.00 – 12.00 Uhr
Achtung! : außerhalb dieser Zeiten nur nach Vereinbarung unter der E-Mail-Adresse nathalie.kaulard@fgtb.be
Voraussetzungenfür den Zugang zum ODS
Mitglied sein seit einem Jahr bei der Berufszentrale (die von der Gewerkschaftszentrale ausgehändigte Zugangsbescheinigung mitbringen). zum Zeitpunkt der Erstellung der Akte und während des gesamten Verfahrens der Akte mit seinen Beiträgen in Ordnung sein..
Falls dies nicht der Fall ist :
Anwendung einer Neumitgliedervereinbarung mit Zahlung des auf der Vereinbarung angegebenen Betrags, plus Mitgliedschaft in der Berufszentrale und während des gesamten Antragsverfahrens mit den Beiträgen in Ordnung sein.
Im Falle der Übertragung des Falles an einen Anwalt sind die Anwaltskosten (einschließlich der Verfahrensentschädigung) vom Mitglied zu tragen.
Die Verteidigung wird von Prozessdelegierten oder von Vertragsanwälten übernommen.
Welche Arten von Streitigkeiten?
Unser Amt befasst sich mit allen Angelegenheiten, die die soziale Sicherheit und das Arbeitsrecht betreffen.
Unsere Tätigkeit ist daher auf die Arbeitsgerichte (Arbeitsgericht und Arbeitsgerichtshof) beschränkt.
Wir informieren, beraten und begleiten jedoch auch alle Personen, die zum Anhörungsdienst des LfA vorgeladen werden.
Konkret werden folgende Fächer behandelt:
1. Rechtsstreit mit einem Arbeitgeber
Sie müssen sich in einem ersten Schritt an Ihre Berufszentrale wenden. Sie wird die nötigen Kontakte herstellen und Ihren (ehemaligen) Arbeitgeber eventuell in Verzug setzen. Wenn der Fall gerichtlich verhandelt werden muss, wird sie ihn an uns weiterleiten. So stellt Ihnen Ihre Zentrale eine Mitgliedsbescheinigung aus, die Sie uns bei der Zusammenstellung des Antrags vorlegen müssen.
Diese Art von Streitigkeiten schwankt zwischen der Regulierung des Gehalts und der Anfechtung eines Fehlverhaltens.
Die zivilrechtliche Verjährung (d. h. die maximale Klagefrist) beträgt ein Jahr nach Beendigung des Vertrags. Achten Sie daher darauf, dass Sie diesen genau einhalten, um Ihre Rechte zu wahren.
Zu unserem Gespräch sollten Sie Ihre Gehaltsabrechnungen für das laufende und das vorangegangene Jahr, Ihren Arbeitsvertrag, Ihr eventuelles Kündigungsschreiben, eventuell erhaltene Abmahnungen, eine Kopie Ihres C4-Formulars und alle Dokumente, die für Ihre Verteidigung relevant sind, mitbringen.
2. Konkurse, Liquidation, Schließung von Unternehmen
Bitte bringen Sie zu unserem Gespräch das Schreiben des Konkursverwalters/Liquidators, eine Kopie Ihres C4-Formulars, die Gehaltsabrechnungen für das laufende Jahr und das Jahr vor dem Konkurs/der Liquidation/der Schließung mit.
3. Arbeitsunfall
In diesem Bereich beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre. Dennoch kann der Beginn dieser Frist je nach Ereignis variieren (anerkannter oder nicht anerkannter Unfall, anerkannter Zeitraum der Erwerbsunfähigkeit, Revision usw.). Bitte fragen Sie uns nach genaueren Angaben.
Ein Arbeitsunfall ist ein plötzliches Ereignis, das während und durch die Erfüllung des Arbeitsvertrags eintritt und zu einer Verletzung führt.
Unsere Intervention besteht darin, einen Arbeitsunfall zu melden (bei Untätigkeit des Arbeitgebers), die Ablehnung der Anerkennung eines Arbeitsunfalls anzufechten und/oder die übernommenen Arbeitsunfähigkeitszeiten und/oder den vorgeschlagenen Grad der dauerhaften Arbeitsunfähigkeit anzufechten.
In solchen Streitfällen ist die Hinzuziehung eines medizinischen Sachverständigen oft unerlässlich, wenn es sich um eine medizinische Anfechtung handelt. Leider verfügt unser Amt nicht über einen ärztlichen Sachverständigen.
Zu unserem Gespräch bringen Sie bitte eine Kopie der Unfallanzeige, den Ablehnungsbescheid (über die Anerkennung oder Übernahme von Arbeitsunfähigkeitszeiten), den von der Versicherungsgesellschaft übermittelten Entschädigungsvorschlag und alle Dokumente mit, die für Ihre Verteidigung nützlich sind.
Bitte fragen Sie uns bei jeder Ablehnungsentscheidung.
Viel zu oft lehnen Versicherungsgesellschaften einen Unfall mit der Begründung ab, dass ein “ banales Ereignis “ nicht als Arbeitsunfall eingestuft werden kann, obwohl die ständige Rechtsprechung genau das Gegenteil annimmt.
4. Berufskrankheit
Unser Amt stellt keine Anträge auf Berufskrankheiten. Sie können den Antrag persönlich stellen (Formular E501-503F für den privaten Sektor / für den öffentlichen Sektor wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Behörde), oder Sie wenden sich an die Arbeitsmedizin oder eventuell an Ihre Krankenkasse.
Unsere Intervention beschränkt sich darauf, die Entscheidungen vor den Arbeitsgerichten anzufechten (es gibt kein Schlichtungsverfahren).
Bitte konsultieren Sie uns, sobald Sie eine Entscheidung erhalten haben, sei sie negativ oder positiv.
Im Falle einer positiven Entscheidung können nämlich auch der Grad der dauerhaften Erwerbsunfähigkeit und/oder die Zeiträume der vorübergehenden Erwerbsunfähigkeit angefochten werden.
In diesem Fall ist ein ärztlicher Bericht zwingend erforderlich.
Die Verjährungsfrist beträgt ein Jahr ab dem Datum der Entscheidung.
5. Mutuelle
Unser Amt legt regelmäßig Rechtsmittel gegen Entscheidungen der Mutualitätsbehörde ein.
Wenn es sich um eine Ablehnung der Arbeitsunfähigkeit oder eine Beendigung der Arbeitsunfähigkeit handelt, ist ein ärztlicher Bericht zur Anfechtung zwingend erforderlich. In den anderen Fällen wird die Verteidigung je nach Begründung der Entscheidung Ihrer Krankenkasse in Betracht gezogen (Rückforderung, Ablehnung der Versicherbarkeit, Hilfe für eine dritte Person …).
In allen Fällen beträgt die Anfechtungsfrist drei Monate ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung.
Die Verjährungsfrist hingegen, für Zahlungsansprüche, beträgt zwei Jahre.
Während des Verfahrens können Sie eventuell vorläufiges Arbeitslosengeld beziehen. Achten Sie darauf, dass Sie den Antrag rechtzeitig stellen (8 Tage, wenn Sie keinen Arbeitgeber haben, 2 Tage, wenn Sie einen Vertrag haben) und sich beim FOREM anmelden.
6. Pension
Unser Amt stellt keinen Antrag und ist nicht in der Lage, Ihre Rente (auch nicht annähernd) zu berechnen. Dazu können Sie entweder Ihren Antrag online über mypension.be stellen, bei der Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes vorsprechen oder die Sondernummer Pension 1765 anrufen.
Unsere Intervention beschränkt sich darauf, vor den Arbeitsgerichten alle anfechtbaren Rentenbescheide anzufechten (fehlerhafter Bewilligungsbescheid, Rückforderung …).
Die Frist für die Einlegung eines Rechtsbehelfs beträgt drei Monate nach Zustellung der Entscheidung.
Bitte bringen Sie das Original der Entscheidung und alle Dokumente mit, die für Ihre Verteidigung relevant sind.
7. FÖD Soziale Sicherheit ( Generaldirektion Personen mit Behinderungen – gemeinhin bekannt als “ die schwarze Jungfrau „.
Entscheidungen des FÖD, ob negativ (Ablehnung) oder positiv (Anfechtung der Anzahl der vergebenen Punkte) können innerhalb von drei Monaten nach Zustellung der Entscheidung vor den Arbeitsgerichten angefochten werden. In diesen Fällen muss Ihr Arzt Dokumente ausfüllen (Formular 3 für die Einkommensersatzbeihilfe und Formular 4 für die Eingliederungsbeihilfe).
Gegen Rückforderungsentscheidungen kann innerhalb derselben Frist Widerspruch eingelegt werden.
8. ÖSHZ
Gegen negative Entscheidungen des ÖSHZ kann innerhalb von drei Monaten Widerspruch eingelegt werden.
In diesem Bereich können wir Sie informieren und/oder eingreifen, auch wenn es noch keine Entscheidung gibt.
9. ONEm
Vorsprechen.
Bitte setzen Sie sich mit uns in Verbindung, sobald Sie die Einladung erhalten haben. Die Fristen für eine Antwort sind nämlich sehr kurz ! Da der Grund für einen Rechtsstreit von Fall zu Fall sehr unterschiedlich sein kann, ist es uns nicht möglich, die Dokumente aufzuzählen, die Sie mitnehmen sollten. Bringen Sie in jedem Fall die Vorladung und alle Dokumente mit, die für Ihre Verteidigung relevant sind.
Sie können uns eine Kopie der Einladung per E-Mail/E-Mail zukommen lassen, damit wir Sie darauf hinweisen können, welche Art von Dokumenten Sie zu unserem Gespräch mitnehmen sollten.
Entscheidung.
Die Anfechtungsfrist beträgt 3 Monate nach Zustellung ! Achten Sie darauf, diese Entscheidung (auf der Entscheidung steht C29 ) nicht mit dem Rückforderungsantrag(C36 oder 49 ?) zu verwechseln, der in Wirklichkeit nur eine Vollstreckung der Entscheidung ist. Es ist sehr wohl angebracht, die Entscheidung anzufechten, die die Begründung (C29) wiedergibt !
Auch hier variieren die Entscheidungsgründe stark von einer Situation zur anderen. Bringen Sie in jedem Fall den Originalbescheid (C29), den Rückforderungsbescheid (C36), eine Kopie Ihrer Anhörung beim LfA und alle Dokumente, die für Ihre Verteidigung relevant sind, mit.
10. FOREM
Wir fechten die Entscheidungen der FOREm vor den Arbeitsgerichten an. Die Anfechtungsfrist beträgt drei Monate nach Zustellung der strittigen Entscheidung.
Unser Amt begleitet nicht zu den Vorladungen des FOREm, diese Aufgabe wird von SADEF übernommen (verweisen Sie auf den Link zu sadef).
11. AVIQ
Bitte setzen Sie sich nach Erhalt des negativen Bescheids mit uns in Verbindung.
Denn während die Klagefrist im Bereich der sozialen Sicherheit grundsätzlich 3 Monate beträgt, beträgt sie bei Entscheidungen der AVIQ nur1 Monat !!!
Dann muss schnell gehandelt werden.
12. Kindergeld
Die Verjährungsfrist in diesem Bereich beträgt 5 Jahre, d. h. Sie haben maximal 5 Jahre Zeit, um einen Anspruch auf Kindergeld geltend zu machen.
Unser Amt ficht die Entscheidungen der verschiedenen Sozialhilfekassen an (Ablehnung, zu viel gezahlte Beträge …). Die Frist für die Anfechtung beträgt drei Monate ab dem Datum der Zustellung der Entscheidung.